Dienstleistungen Service-BW
Was ist Service-BW?
Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.
Kinderzuschlag beantragen
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Durch den Kinderzuschlag wird Ihre Familie unterstützt, wenn sie über ein niedriges Einkommen verfügt und davon den Bedarf der gesamten Familie nicht oder nicht vollständig decken kann.
Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag für Ihre unter 25 Jahre alten Kinder, wenn
- Ihr Kind/Ihre Kinder nicht verheiratet oder verpartnert sind und in Ihrem Haushalt leben,
- Sie Kindergeld für das Kind beziehen oder nur deswegen keinen Anspruch auf Kindergeld haben, weil Sie eine andere staatliche Leistung bekommen, die das Kindergeld ausschließt,
- Sie genug Einkommen für sich selbst haben und mit dem Kinderzuschlag den Bedarf Ihrer Familie decken können,
- Ihre monatlichen Einnahmen eine Mindest-Grenze erreichen (die sogenannte Mindesteinkommensgrenze) und,
- Ihr Einkommen und Vermögen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, nicht so hoch ist, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.
Die Höhe des Kinderzuschlages beträgt höchstens EUR 205,00 monatlich je Kind.
Wenn Ihr Einkommen höher ist als Ihr eigener Bedarf, verringert sich der Kinderzuschlag. Auch das Einkommen Ihrer Kinder wird berücksichtigt, zum Beispiel, wenn Ihre Kinder Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente bekommen. Der Kinderzuschlag wird jeweils für 6 Monate bewilligt. Nach 6 Monaten müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Als Einkommen wird angerechnet:
- eigenes Einkommen Ihres Kindes/ Ihrer Kinder, wie beispielsweise Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente zu 45 Prozent,
- Einkommen der Eltern aus nichtselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeiten, das ihren eigenen Bedarf übersteigt, zu 45 Prozent,
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld,
- Eltern- oder Landeserziehungsgeld,
- Renten aus der Sozialversicherung,
- Kapital- und Zinserträge,
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie
- Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt).
Seit dem 1. Januar 2020 können Sie den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn Sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB II -Anspruch bleiben.
INFO: Wenn Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen, können Sie Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Ihre Kinder erhalten. Außerdem können Sie sich von den KiTa-Gebühren befreien lassen.
Der KiZ-Lotse hilft Ihnen, schnell und einfach zu prüfen, ob für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Betracht kommt. Sie finden den KiZ-Lotsen auf der Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit unter der Navigation
Die Familienkasse bietet eine Videoberatung an, über die Sie Fragen zum Kinderzuschlag von zu Hause aus stellen können. Einen Termin zur Videoberatung können Sie telefonisch unter 0800 4555530 vereinbaren.
Zuständigkeit
die Familienkasse der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie wohnen
Voraussetzungen
- Ihr Kind/Ihre Kinder sind jünger als 25 Jahre, nicht verhei-ratet oder verpartnert und leben in Ihrem Haushalt.
- Sie beziehen für Ihr Kind/Ihre Kinder Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung zum Beispiel aus dem Ausland.
- Sie verfügen
- als Paar gemeinsam über ein Bruttoeinkommen von mindestens EUR 900,00 im Monat (ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag) oder
- als alleinerziehende Person über mindestens EUR 600,00 im Monat.
- Ihr Einkommen und Vermögen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, ist nicht so hoch, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.
- Den Kinderzuschlag können Sie in der Regel erhalten, wenn Sie mit Ihrem Einkommen, dem Kindergeld, dem eventuell zustehendem Wohngeld und dem Kinderzuschlag den Bedarf der ganzen Familie im Sinne des SGB II decken können.
- Kinderzuschlag ist nachrangig gegenüber anderen möglichen Einkünften des Kindes; gegebenenfalls besteht die Verpflichtung, sich um vorrangige Ansprüche wie Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss zu bemühen.
Unterlagen
- Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers für die letzten 6 Monate vor der Antragstellung
- Nachweise zu anderen Einkommen
- Erklärung zum Vermögen
- Nachweise über Wohnkosten
- gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise
Ablauf
Den Kinderzuschlag beantragen Sie online oder schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:
- Füllen Sie den Antrag online auf der Seite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit aus; gegebenenfalls können Sie die notwendigen Nachweise hochladen oder
- laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus. Alternativ erhalten Sie den Vordruck bei Ihrer zuständigen Familienkasse.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu. Wenn Sie den Online-Antrag nutzen, können Sie gegebenenfalls die Nachweise gleich hochladen. Sie werden später dem unterschriebenen Antrag beigefügt.
- Reichen Sie die unterschriebenen Antragsunterlagen bei der Familienkasse ein. Dazu können Sie den Antrag selbst ausdrucken oder sich diesen ausgedruckt zusenden lassen. Der Antrag muss noch auf dem Postweg bei der Familienkasse eingereicht werden.
- Per Post erhalten Sie dann die Bewilligung oder die Information über die Ablehnung Ihres Antrags mit der Angabe von Gründen.
Kosten
keine
Frist
Keine
Hinweis: Der Kinderzuschlag wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Monat der Antragstellung.
Formulare
Rechtsgrundlagen
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Freigabevermerk
Stand: 10.05.2021
Verantwortlich: Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit