Dienstleistungen Service-BW
Was ist Service-BW?
Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.
Vereinsregister - Eintragung beantragen
Wenn Sie einen Verein gründen, ist dieser ohne Eintragung in das Vereinsregister nicht rechtsfähig.
Dies hat für die im Namen des Vereins handelnden Personen Folgen. Ist der Verein nicht rechtsfähig, haften aus Rechtsgeschäften, die im Namen des nicht rechtsfähigen Vereins mit einer anderen Person abgeschlossen werden, die Handelnden persönlich.
Rechtsfähig wird der Verein erst, wenn Sie ihn in das Vereinsregister eintragen lassen. Für Schulden haftet dann nur der Verein mit seinem Vermögen.
Aufgabe des Registers ist es, wichtige Tatsachen und rechtliche Verhältnisse des Vereins Außenstehenden transparent zu machen, zum Beispiel die Einzelheiten der Vertretungsberechtigung des Vorstandes.
Zuständigkeit
für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis: Die Führung des Vereinsregisters ist bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.
Voraussetzungen
- Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
- Der Antrag wird von Mitgliedern des Vorstands gestellt, die den Verein vertreten dürfen.
Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister. - Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder, die den Verein anmelden, müssen öffentlich beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf
- ein Notar oder eine Notarin oder
- ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin
Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen.
Unterlagen
- Kopie der Vereinssatzung
- Kopieder Bestellungsurkunden des Vorstands
Hinweis: Je nach dem Inhalt der Satzung können weitere Unterlagen erforderlich sein.Nehmen Sie rechtzeitigmit der zuständigen Stelle Kontakt auf, um folgende Punkte zu klären:
- den Entwurf der Satzung
- das Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung
Ablauf
Sie müssen die Eintragung ins Vereinsregister beim Registergericht beantragen. Stellen Sie Ihren Antrag in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch.
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.). Die Eintragung wird im Internet auf den Seiten des Handelsregisters bekannt gemacht.
Hinweis: Auch später müssen Sie bestimmte Vorgänge oder Tatsachen ins Vereinsregister eintragen lassen, beispielsweise wenn
- sich die Vereinssatzung ändert oder
- die Mitglieder andere Personen in den Vorstand gewählt haben.
Kosten
- Ersteintragung: EUR 75,00
- Folgende Eintragungen: EUR 50,00
Sie müssen diesen Betragfür mehrere Eintragungen nur einmal bezahlen, wenn dieAnträge dafür- am selben Tag bei der zuständigen Stelleeingehen und
- denselben Verein betreffen.
Für die Beglaubigung entstehen weitere Kosten.
Hinweis: Vereine müssennicht in vollem Umfangdie Kosten zahlen,wennsie gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen. Das müssen Sie mit einem Bescheid des zuständigen Finanzamtes nachweisen.
Weitere Informationen zu Ihrem Einzelfall erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Formulare
Rechtsgrundlagen
- § 55a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Elektronisches Vereinsregister)
- § 56 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Mindestmitgliederzahl des Vereins)
- § 57 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung)
- § 58 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Sollinhalt der Vereinssatzung)
- § 59 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Anmeldung zur Eintragung)
- § 60 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Zurückweisung der Anmeldung)
- § 64 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Inhalt der Vereinsregistereintragung)
- § 7 Absatz 2 Landesjustizkostengesetz (LJKG) (Gebührenfreiheit)
- Nr.13100 der Anlage 1Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Lebenslagen
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Freigabevermerk
Stand: 30.11.2021
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg