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Dienstleistungen Service-BW

Was ist Service-BW?

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung beantragen (Selbständige)

Sie sind selbständig tätig und möchten abgesichert sein, falls Sie arbeitslos werden? Dann können Sie ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung beantragen.

Werden Sie danach arbeitslos, haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Die Höhe richtet sich nach der Dauer des Versicherungsverhältnisses.

Zuständigkeit

die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben

Voraussetzungen

  • Sie sind mindestens 15 Stunden wöchentlich selbständig tätig.
  • In den 24 Monaten vor der Selbständigkeit
    • waren Sie mindestens zwölf Monate pflichtversichert (z.B. weil Sie in einem Arbeitsverhältnis standen) oder
    • erhielten Sie eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches(SGB III) (z.B. Arbeitslosengeld I) oder
    • waren Sie im Rahmen einer als Arbeitsbeschaffung geförderten Maßnahme beschäftigt, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder die Zahlung einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat.
  • Sie haben IhreSelbständigkeit begonnen spätestens einen Monat nachdem Sieim Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt waren beziehungsweise Entgeltersatzleistung erhalten haben.
  • Sie sind weder anderweitig versicherungspflichtig noch besteht für Sie Versicherungsfreiheit.

Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass oder amtliche Meldebestätigung
  • Arbeitsbescheinigung für jede versicherungspflichtige Beschäftigung, die Sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ausgeübt haben
    Das Formular für die Arbeitsbescheinigung erhalten Sie von der Agentur für Arbeit oder Sie können es im Internet herunterladen.
  • wenn Sie keine Arbeitsbescheinigung vorlegen können: sonstige Nachweise, dass ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat (z.B. Kontoauszug des Rentenversicherungsträgers, Beitragsnachweise)
  • wenn Sie eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches bezogen haben: Nachweis des Leistungsbezugs (z.B. Bescheide der Agentur für Arbeit)
  • wenn die Agentur für Arbeit die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht mit einem Gründungszuschuss fördert: Nachweis der selbständigen Tätigkeit (z.B. durch Vorlage der Gewerbeanmeldung)
  • wenn die Einzugsstelle/Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (vormals BfA) Ihren versicherungsrechtlichen Status geklärt hat: entsprechender Bescheid

Ablauf

Sie müssen das Versicherungspflichtverhältnis schriftlich beantragen. Das notwendige Formular erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit oder können es im Internet herunterladen. Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle abgeben.

Kosten

  • für den Antrag: keine
  • für die Versicherung:
    • in den ersten beiden Kalenderjahrender Selbständigkeit:
      • EUR 42,53 (West)
      • EUR 36,23 (Ost)
    • in den darauffolgenden Kalenderjahren:je nach Einzelfall

Hinweis: Die Beiträge für die Antragspflichtversicherung können Sie monatlich (jeweils zum 1. des Monats) oder für das gesamte jeweilige Kalenderjahr im Voraus zahlen. Sie können aucheine Einzugsermächtigung erteilen.

Frist

  • für den Antrag: spätestens drei Monate nach Aufnahme der Selbständigkeit. Später ist eine Antragspflichtversicherung nicht mehr möglich.
  • für eine Kündigung: frühestens nach Ablauf von fünf Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats

Formulare

Rechtsgrundlagen

Lebenslagen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 27.01.2015 freigegeben.

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