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Dienstleistungen Service-BW

Was ist Service-BW?

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen im Internet - Beschwerde einlegen

Sind Sie beim Surfen durchs Internet auf Webseiten gestoßen, die für Kinder und Jugendliche nicht geeignet, aber erreichbar sind? Dann können Sie sich online auf der Seite von jugendschutz.net beschweren.

jugendschutz.net ist eine von den obersten Landesjugendbehörden eingerichtete Stelle, die die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bei deren Aufgaben unterstützt. jugendschutz.net prüft Inhalte im Internet und achtet darauf, dass Jugendschutzbestimmungen befolgt werden.

Zuständigkeit

Voraussetzungen

Sie haben eine Webseite gefunden, auf die Ihrer Meinung nach mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:

  • unzulässig/illegal
  • jugendgefährdend
  • entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche

Unterlagen

keine

Ablauf

Sie müssen das Onlineformular für die Beschwerde ausfüllen und abschicken. jugendschutz.net prüft Ihre Beschwerde. Sollte die beanstandete Webseite gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen, informiert die Stelle den verantwortlichen Anbieter und fordert ihn auf, die Inhalte entsprechend zu ändern.

Wenn der Anbieter dieser Aufforderung nicht nachkommt, übergibt jugendschutz.net den Fall an die zuständige Medienaufsicht, die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM).

Für Baden-Württemberg setzt die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) die von der KJM ggf. beschlossenen Maßnahme durch.

Hinweis: Bei Fällen mit Auslandsbezug weicht das Verfahren ggf. ab.

Kosten

Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

Lebenslagen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium und das Staatsministerium haben dessen ausführliche Fassung am 30.07.2019 freigegeben.

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