Öffentliche Bekanntmachung
Erstelldatum05.09.2023
Genehmigung des Bebauungsplans "Photovoltaik-Freiflächenanlage Eiselau - Erweiterung"
Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat den vom Gemeinderat der Gemeinde Beimerstetten am 25.05.2023 in öffentlicher Sitzung nach § 10 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage Eiselau - Erweiterung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) mit Bescheid vom 21.08.2023, Aktenzeichen 21.P/621.416 genehmigt.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans i.d.F. vom 25.05.2023 maßgebend.
Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:Der Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage Eiselau - Erweiterung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung können im Rathaus Beimerstetten, Kirchgasse 1, 89179 Beimerstetten zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan und deren Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach § 214 Abs. 2 und 2 a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht inner-halb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Beimerstetten, den 01.09.2023
gez. Andreas Haas
Bürgermeister
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans i.d.F. vom 25.05.2023 maßgebend.
Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:Der Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage Eiselau - Erweiterung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung können im Rathaus Beimerstetten, Kirchgasse 1, 89179 Beimerstetten zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan und deren Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach § 214 Abs. 2 und 2 a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht inner-halb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Beimerstetten, den 01.09.2023
gez. Andreas Haas
Bürgermeister