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Steuern & Gebühren

Reform der Grundsteuer

Basisinfos und Hinweise zu den im Jahr 2022 notwendigen Schritten

Das Bundesgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt. Die bisherige Berechnung beruht noch auf veralteten Wertverhältnissen.

Baden-Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Die Grundsteuer in Baden-Württemberg wird somit landesspezifisch geregelt.

Das Landesgrundsteuergesetz bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.

Allerdings werden die Grundsteuerwerte bereits zum Stichtag 1. Januar 2022 neu festgestellt.

Alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer werden daher schon im Jahr 2022 dazu aufgefordert, eine Steuererklärung an das entsprechende Lagefinanzamt abzugeben.

Ergänzend dazu beabsichtigt die Finanzverwaltung des Landes voraussichtlich im Frühjahr/Sommer 2022 Erläuterungen und Ausfüllhilfen zur Steuererklärung zu veröffentlichen. Erläuterungen zu der Steuererklärung werden von der Finanzverwaltung des Landes auch auf der Internetseite www.Grundsteuer-BW.de bereitgestellt.

Das neue Verfahren sieht folgende Schritte vor:

  1. Durch das Finanzamt:
    Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
    Auf die Bebauung kommt es nicht an.
  2. Durch das Finanzamt:
    Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
    Der Grundsteuermessbetrag wird, wie bisher, durch das Finanzamt im Grundsteuer-Messbescheid festgesetzt. Dieser bildet die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer.
  3. Durch die Gemeinde:
    Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuerbetrag

    Die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt sich aus dem von der Gemeinde ab dem Jahr 2025 zu erlassenden Grundsteuerbescheid.
    Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist, neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen, der in Ihrer Gemeinde im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz.
    Die Gemeinde kann den Hebesatz für 2025 erst festsetzen, wenn sie für die auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke die neuen Messbeträge aus den Messbescheiden des Finanzamts kennt.
    Diese Datenbasis wird den Gemeinden voraussichtlich erst im Jahr 2024 vollständig vorliegen.
    Vorher lässt sich daher nicht sagen, wie hoch der Hebesatz im Jahr 2025 sein wird und in der Folge auch nicht, wie hoch die Grundsteuer 2025 für die einzelnen Grundstücke sein wird.

In der Steuererklärung müssen Sie auch Angaben zu dem am Stichtag 1. Januar 2022 für Ihr Grundstück maßgebenden Bodenrichtwert machen.

Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 werden aktuell durch den gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Ehingen für den gesamten Alb-Donau-Kreis ermittelt. Diese können frühestens ab Juli 2022 kostenlos über www.gutachterausschuss-bw.de eingesehen werden.

Wir bitten Sie deshalb, ab Juli 2022 die genannte Seite aufzusuchen um Ihren Bodenrichtwert zu erfahren.

Vom Finanzministerium Baden-Württemberg wurde ein Flyer entwickelt, der bei allgemeinen Fragen rund um das Thema Grundsteuerreform weiterhilft.
Zu diesem Flyer gelangen Sie hier

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform:
Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de und auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter www.fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/Grundsteuer/.
Für Fragen zur neuen Grundsteuer stellt die Finanzverwaltung des Landes einen virtuellen technischen Assistenten (Chatbot) unter www.steuerchatbot.de zur Verfügung. Dieser wird laufend aktualisiert und erweitert.

Steuerhebesätze ab 2014

  • Grundsteuer A 320 v.H.
  • Grundsteuer B 300 v.H.
  • Gewerbesteuer 340 v.H.

Hundesteuer

Die Hundesteuer in unserer Gemeinde beträgt für den ersten Hund 90,- Euro im Jahr. Für den zweiten und für jeden weiteren Hund beträgt die Hundesteuer 180,- €. Die Zahlung der Steuer erfolgt einmal jährlich.

Wasser

Wir sind Mitglied im Zweckverband „Wasserversorgung Ulmer Alb“ mit Sitz in Blaustein. Dem Zweckverband gehören neben Beimerstetten die Gemeinden Bernstadt, Langenau, Westerstetten, Lonsee, Dornstadt, Blaustein und Teilorte der Stadt Ulm an. Das Wasser liegt im Härtebereich 3.

Die aktuelle Trinkwasseranalyse können Sie hier abrufen.

Die Wassergebühr beträgt ab dem 01.01.2024 2,60 €/m³ (vorher 2,60 €/m³) zzgl. 7 % Mwst. Die Abschlagszahlungen erfolgen jeweils zum 30.03./30.06. und 30.09. Zum Jahresende werden die Wasserzähler abgelesen und es erfolgt eine Endabrechnung.

Schmutzwasser/Niederschlagswasser -gesplittete Abwassergebühr-

Das Schmutzwasser unserer Gemeinde wird in die Kläranlage Bernstadt eingeleitet. Diese wird vom Zweckverband Mittleres Lonetal, dem neben Beimerstetten die Gemeinden Westerstetten, Bernstadt, Breitingen und Holzkirch angehören, betrieben. Die Schmutzwassergebühr beträgt 2,95 €/m³ (vorher
2,06 €/m³) ab 01.01.2024. Sie wird berechnet nach dem Frischwasserverbrauch.

Die Niederschlagswassergebühr soll die für die Beseitigung des Oberflächenwassers anfallenden Kosten abdecken. Sie beträgt 0,67 €/m² (vorher 0,50 €/m²) ab 01.01.2024 und berechnet sich aus der an den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossenen Flächen.

Kindergartengebühren

Der Kindergarten Sonnenschein und die Kindertagesstätte Lague haben viele verschiedene Betreuungsangebote. Zu den Kindergartengebühren geht es hier

Müllgebühren

Für die Erhebung der Müllgebühren ist seit dem 01.01.2023 der Landkreis zuständig.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier

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